1. Geltungsbereich

1.1 Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB). Die AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
1.2 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden. Der Kunde kann unsere AGB jederzeit im Internet unter www.lovibond.com abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu.
1.3 Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unseren AGB entgegenstehende, hiervon abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen; es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung zustande. Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot oder weicht seine Auftragserteilung von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf Wunsch des Kunden erfolgt unsere Auftragsbestätigung schriftlich. Nachträgliche Änderungen des Vertrags sind nach Zugang der Auftragsbestätigung nicht mehr möglich.
2.2 Erfolgt unser Angebot auf den Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Auftragserteilung frei widerrufen.
2.3 Falls auf ein Angebot des Kunden keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, kommt der Vertrag mit Ausführung unserer Lieferung oder sonstigen Leistung zustande oder, falls dieser zeitlich vorgelagert ist, mit Zugang unserer Rechnung.
2.4 Der Kunde ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
2.5 Nach Vertragsabschluss ist eine Änderung der Bestellung oder ein Umtausch der bestellten Ware ausgeschlossen. Sofern wir in Einzelfällen einem Umtausch bestellter Ware ausnahmsweise zustimmen, sind die damit verbundenen Kosten vom Kunden zu tragen.

3. Preise, Zahlungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ohne Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung oder Transportversicherung und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Bei Auslandslieferungen trägt der Kunde die Kosten der Verzollung. Skonti, Rabatte oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3.2 Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.
3.3 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich der Kunde nicht im Verzug mit einer anderen Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung befindet.
3.4 Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Kunde kommt spätestens mit dem Zugang unserer ersten Mahnung in Verzug, soweit eine Mahnung für den Verzugseintritt nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Erfolgt auf die erste Mahnung hin innerhalb der gesetzten Fristen keine vollständige Zahlung durch den Kunden, erhält der Kunde eine zweite Mahnung, mit der die ab Verzugseintritt angefallenen Verzugszinsen sowie etwaige Mahnkosten geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.5 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen oder Leistungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. Leistung abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.
3.6 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten,

4. Lieferbedingung, Gefahrübergang

4.1 Es gilt die Lieferbedingung EXW (Incoterms 2010) ab unserem Werk in Dortmund.
4.2 Die Preis- und Leistungsgefahr gehen spätestens mit Übergabe an den jeweiligen Frachtführer auf den Kunden über.
4.3 Eine Versendung der Ware erfolgt nur

5. Termine und Fristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Erschwernisse

5.1 Fixtermine für unsere Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5.2 Soweit Ereignisse, die außergewöhnlich sowie für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind („höhere Gewalt“) wie z. B., Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Epidemien, Kriege, Terror, Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB DI_8.2-1223 Revision: A Vom: 07.02.2024 Seite 2 von 4 Verkehrsstörungen, Embargos oder Arbeitskämpfe, uns an der Erfüllung unserer Leistungspflichten hindern, sind wir, solange sie andauern, von unserer Leistungspflicht befreit. Wenn ein solches Ereignis eintritt, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Ist die durch das Ereignis eingetretene Störung dauerhaft, sind wir von unserer Leistungspflicht insoweit insgesamt befreit und können von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
5.3 Soweit wir Lieferungen oder Leistungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelhaft beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Störung unserer Belieferung schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
5.4 Wird die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag für uns infolge von Ereignissen, die außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegen und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder nicht in der Form zu erwarten waren, wie insbesondere behördliche Anordnungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, die unseren Betrieb betreffen, erheblich erschwert, sind wir berechtigt eine Anpassung der vertraglichen Bedingungen zu verlangen, die eine angemessene Überwindung dieser Erschwernisse ermöglichen. Bis zu einer Einigung über die Anpassung des Vertrags ruhen unsere Leistungspflichten aus dem Vertrag. Dauert ein solches Ereignis länger als 6 Wochen an und ist eine Einigung über eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder ist eine solche Anpassung für einen Vertragspartner unzumutbar, können beide Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden im Umfang des Rücktritts erstatten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.

6. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Komponenten und sonstigen Gegenständen unserer Lieferungen und Leistungen („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als gesicherte Forderungen bestehen.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.
6.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der gesicherten Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
6.5 Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
6.6 Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
6.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware in diesem Zeitpunkt.
6.9 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.

7. Vertragswidrige Lieferung oder Leistung

7.1 Weist die von uns erbrachte Lieferung oder Leistung einen Mangel auf, richten sich die wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Einwendungen von uns und dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen:
7.2 Hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung, obliegt uns die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung.
7.3 Die Kosten der Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 439 bzw. § 635 BGB) übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Auftragswert, angemessen sind. Solche Kosten sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie das Eineinhalbfache unserer Vergütung für die mangelhafte Leistung übersteigen.
7.4 Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der Lieferung oder Leistung bestehen nur unter den in Ziff. 8 genannten Voraussetzungen. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien bleiben unberührt.
7.5 Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beginnt mit der Ablieferung.
7.6 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erstmusterfreigaben unseres Kunden entbinden diesen nicht von seinen Untersuchungs- und Rügepflichten und schränken diese auch nicht ein.
7.7 In Fällen, in denen wir ausnahmsweise den Transport zum Kunden übernehmen, ist der Kunde auch verpflichtet, die Ware auf etwaige Transportschäden unmittelbar nach Anlieferung durch das jeweils von uns beauftragte Transportunternehmen zu prüfen und offensichtliche Transportschäden umgehend gegenüber sowohl gegenüber dem Transportunternehmen vor Quittierung der Annahme als auch uns gegenüber anzeigen. § 377 HGB gilt insoweit entsprechend.
7.8 Die betriebsbedingte Abnutzung von Verschleißteilen begründet keinen Mangel und löst somit keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Entsprechendes gilt für Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung durch den Kunden eintreten.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziff. 8.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8.1 und 8.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.

9. Geistiges Eigentum

9.1 Durch den Vertragsschluss erwirbt der Kunde keine Rechte an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Anschauungsmaterial“), soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Diese Rechte bleiben bei uns.
9.2 Ohne unsere Einwilligung darf unser Anschauungsmaterial vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.
9.3 Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags ist das Anschauungsmaterial unverzüglich an uns zurückzusenden.
9.4 Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstelltes Anschauungsmaterial zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

10. Vertraulichkeit

10.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen über uns (z. B. Daten, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Know-how), die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages und/oder der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Kunde wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.
10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns offengelegte Vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden. Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von durch uns zur Verfügung gestellte Produkte, Muster oder sonstige entsprechende Vertrauliche Informationen, die sich im rechtmäßigen Besitz des Kunden befinden, ist untersagt. Dieses Verbot endet, sobald das betreffende Produkt, Muster oder sonstige Vertrauliche Information öffentlich verfügbar gemacht wurde.
10.4 Die Geheimhaltungspflichten des Kunden gelten nicht für solche Informationen, für die der Kunde nachweisen kann, dass
• wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch den Kunden vorher schriftlich zugestimmt haben;
• sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung offenkundig waren;
• der Kunde sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder
• der Kunde zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.
10.5 Diese Geheimhaltungserklärung tritt mit Abschluss dieses Vertrages in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

11. Datenschutz

11.1 Wir sind ebenso wie der Kunde dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten.
11.2 Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Kunde auf unserer Webseite www.lovibond.com herunterladen kann.

12. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrechte

12.1 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht oder seine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt, aus dem wir unsere Forderung ableiten.
12.2 Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts.
12.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Dortmund. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Dortmund (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
13.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.
13.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.

DI_8.2-1223, Rev. A, 07.02.2024