Gesetzesänderung: Informationspflicht über die Verwendung von Elektro-Altgeräten

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist geändert worden. Demnach sind laut §18 alle Hersteller verpflichtet, Sie über den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben zu informieren. Wir kommen dieser neuen Verpflichtung selbstverständlich nach:

Unter dem folgenden Link können Sie genau nachlesen, wie viele Altgeräte zurückgenommen wurden, zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt wurden, verwertet, beseitigt oder ausgeführt wurden.

Die Gesetzesänderung geht auf Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie/AbfRRL zurück und ist am 01.11.2020 in Kraft getreten.

Gesetzänderung: Rücknahmepflicht von B2B-Geräten nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3)

Mit dem zum 01.01.2022 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3) werden Hersteller von B2B-Geräten verpflichtet, im Zuge der Registrierung jetzt auch ein Rücknahmekonzept (vgl. §7a ElektroG3) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) einzureichen und zusätzlich die Nutzer Ihrer Geräte über die eingerichteten Wege der Entsorgung zu informieren. Wir kommen dieser neuen Verpflichtung selbstverständlich nach:

Elektro- und Elektronikgeräte – Informationen von Herstellern für gewerbliche Nutzer

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.

1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.

2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät um-schlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.

3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Um Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten zu schaffen, arbeiten wir mit mehreren qualifizierten Recyclingunternehmen zusammen. Wenn ein von uns hergestelltes Gerät zu einem Altgerät geworden ist und Sie es zurückgeben möchten, wenden Sie sich bitte an: 
https://www.take-e-way.de/leistungen/elektrogesetz-weee-elektrog/b2b-altgeraete-ruecknahme-entsorgung/
und füllen Sie den Fragebogen aus.

4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.

5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf den Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.