Neue Kennzeichnung bei Iodiden: DPD „Evo“ als Alternative

Die Gesundheit und Sicherheit unserer Kunden sind uns wichtig! Deshalb hat Lovibond® auf die aktuell neu erfolgende Gefahren-Einstufung von Kaliumiodid rechtzeitig reagiert. Wir haben alternative Formulierungen für DPD No.3 und DPD No.4 Tabletten entwickelt, damit diese Produkte weiterhin GHS-kennzeichnungsfrei bleiben können. Natürlich sind auch mit diesen Neuprodukten bewährt verlässliche Analysenergebnisse garantiert. Sie sind vollkompatibel zu den existierenden, klassischen DPD No.3 und DPD No.4 Tabletten und können in allen Anwendungen diese funktions- und ergebnisgleich ersetzen. Zur besseren Erkennbarkeit dieser neuen, kennzeichnungsfreien Tabletten tragen diese Produkte den Namenszusatz Evo.

Diese neuen Evo-Produkte für die Poolwasseranalytik dürfen auch zukünftig wie gewohnt an private Anwender und Kunden abgegeben werden. Für alle klassischen DPD No.3 und DPD No.4 Formulierungen hingegen wird zukünftig die neue Kennzeichnung erhebliche Auswirkungen auf den Vertriebsprozess haben. So müssen Produkte mit einem Kaliumiodid-Gehalt größer-gleich 1 % explizite Warnhinweise tragen und innerhalb der EU in Verpackungen mit Blindenschrift verpackt sein, um diese an private Endverbraucher abgeben zu dürfen. In Deutschland fallen Produkte mit der neuen Kennzeichnung ab einem Kaliumiodid-Gehalt von größer-gleich 10 % zudem unter die Chemikalienverbotsverordnung, was eine zukünftige Abgabe solcher Produkte an private Endverbraucher erheblich einschränkt.

Fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse führten dazu, dass mittlerweile alle Hersteller von Kaliumiodid dieses als schädlich einstufen für die Schilddrüse „bei längerer oder wiederholter Exposition (Verschlucken)“. Sie folgen damit den entsprechenden Vorgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Damit werden diese Beschränkungen für den Verkauf von Produkten, die Kaliumiodid in einer bestimmten Konzentration enthalten, an Privatpersonen marktweit gültig, sobald noch bestehende Lagerbestände aufgebraucht sind.

Kaliumiodid wird üblicherweise für die Herstellung von DPD No.3 und DPD No.4 Reagenztabletten in Konzentration von deutlich über 1 % verwendet, fast immer sogar von mehr als 10 %. Die Tabletten kommen vor allem in Pools und Schwimmbädern beim Nachweis von Gesamtchlor und Sauerstoff zum Einsatz. Mit Hilfe der Analyseergebnisse können Hygiene- und Pflegemittel korrekt dosiert werden. Der hohe Kaliumiodid-Gehalt der DPD No.3 und DPD No.4 Reagenzien hat seinen Ursprung in genormten Analysenverfahren zur Chlorbestimmung, die beispielsweise in öffentlichen Schwimmbädern und zur Trinkwasseruntersuchung Anwendung finden. Die Chlormessung im privaten Umfeld und auch in vielen anderen Anwendungen ist hingegen nicht an die exakte Einhaltung der genormten Analyseverfahren gebunden. Zudem werden beim Einsatz der neuen Evo Tabletten äquivalente Messergebnisse zu denen nach Normverfahren gemessenen erzielt.

DPD-Tabletten mit einem Kaliumiodid-Gehalt von größer-gleich 10 % müssen nicht nur mit Gefahrenpiktogrammen und Warnhinweisen gekennzeichnet werden. Die nun fällige ECHA-Klassifizierung STOT RE1, H372 hat auch erhebliche Konsequenzen für den Vertrieb dieser Produkte. Insbesondere ihr Verkauf an Privatpersonen ist davon betroffen. In Deutschland greift hier die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV). Diese bedeutet für den Verkauf von DPD No.3 und No.4 -Tabletten mit klassischer Formulierung an private Verwender:

  • Behördliche Erlaubnis für den Verkauf erforderlich
  • Sachkundenachweis des Verkäufers erforderlich
  • Identifizierungs- und Beratungspflicht beim Verkauf
  • Dokumentationspflicht in Form eines Abgabebuchs durch den Verkäufer
  • Versandverbot für entsprechend gekennzeichnete Produkte (somit kein Internethandel!)
  • Abgabe an Privatpersonen nur in Verpackungen, die mit Blindenschrift gekennzeichnet und Kindersicher ausgeführt

Für Tabletten, die Kaliumiodid ab 1 % und weniger als 10 % enthalten, gilt entsprechend der ECHA die Einstufung STOT RE2, H373.
Für Produkte mit einem Kaliumiodid-Gehalt von 1 % oder mehr gilt in Folge der Neueinstufung zukünftig zudem innerhalb der EU für die Abgabe an private Anwender:

  • Kennzeichnung mit Blindenschrift

Trotz dieser neuen Situation gilt: Unsere Händler und private Nutzer unserer Produkte können aufatmen. Unsere neuen Evo-Tabletten sind von dieser Kennzeichnungspflicht nicht betroffen. Sie dürfen wie gewohnt normal verkauft und über die Selbstbedienung im Handel erworben werden. Händler und Kunden gewinnen durch die neuen Evo-Tabletten von Lovibond® Sicherheit und sparen zudem Aufwand, Zeit und vor allem Geld.

Hier gelangen Sie zu unseren neuen Evo-Produkten.